Ein Unternehmen, das nicht Aussteller einer Messe ist und unangemeldet eine Messe für gezielte Werbeaktionen nutzt, ist dem Messeveranstalter schadensersatzpflichtig, das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 03.03.2016 (Az.: I-13 U 62/15) festgestellt.
Unangemeldete Werbeaktion auf Messen unzulässig
by AUMA - Aktuelle Meldungen|Mrz 6, 2019