Das Bundesfinanzministerium hat im Umsatzsteuerrecht mit Wirkung zum 01.01.2013 Anpassungen der deutschen Definition des Grundstücksbegriffs an aktuelle Vorgaben aus Europa vorgenommen. Dies hat unter anderem auch Auswirkungen auf die Ortsbestimmung bei als Einzelleistung erbrachten Dienstleistungen im Rahmen von Messen und Ausstellungen nach 3a.4. Umsatzsteueranwendungserlass.