Der BFH hat mit Urteil vom 27.10.2016 entschieden, dass Mieten, die Durchführungsgesellschaften an Messeveranstalter entrichten, nicht dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen sind, da Ausstellungsflächen kein fiktives Anlagevermögen darstellen.
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Ausstellungsflächen
by AUMA - Aktuelle Meldungen|Mrz 6, 2019