Mit Urteil vom 08.12.2016 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die von Konzertveranstaltern gemieteten Immobilien fiktives Anlagevermögen sind und daher die gezahlten Mieten dem gewerbesteuerlichen Gewinn gem. § 8 GewStG hinzugerechnet werden müssen.
Gewerbesteuer: Konzertveranstalter müssen Mieten hinzurechnen
by AUMA - Aktuelle Meldungen|Mrz 6, 2019