Sportveranstalter können sich über das Hausrecht die ausschließlich wirtschaftliche Verwertung von Videoaufnahmen dadurch sichern, dass
Filmaufnahmen Dritter unterbunden oder nur gegen Entgelt zugelassen werden, so das OLG München.
Sportveranstalter können sich über das Hausrecht die ausschließlich wirtschaftliche Verwertung von Videoaufnahmen dadurch sichern, dass
Filmaufnahmen Dritter unterbunden oder nur gegen Entgelt zugelassen werden, so das OLG München.