Der BGH hat entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite des Unternehmers für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nicht ausreicht.
BGH zur Widerrufsbelehrung
by AUMA - Aktuelle Meldungen|Mrz 6, 2019