Entgelt für unbekanntes Online-Verzeichnis ist Wucher
Ein Vertrag über einen Eintrag in ein Online-Branchenverzeichnis ist nach § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Eintrag in dem Online-Verzeichnis über die gängigen Suchmaschinen zumindest auf deren ersten fünf Trefferseiten nicht gefunden werden kann und sich damit für den Kunden als wertlos erweist.