In einem vom AUMA unterstützten Revisionsverfahren hat der BFH entschieden, dass es sich bei Teilnahmebeiträgen, die Durchführungsgesellschaften an Messeveranstalter entrichten, nicht um hinzurechnungsfähige Mieten i.S.v. § 8 GewStG handelt.
AUMA erfolgreich: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Messeteilnahme
by AUMA - Aktuelle Meldungen|Mrz 6, 2019